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Anträge auf Gaststättenerlaubnisse gem. § 2 GastG und § 12 GastG

Details

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt. Der Betrieb muss jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird.

Die Gaststättenerlaubnis ist personen- und objektbezogen. Deshalb braucht man auch dann eine auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis, wenn eine bereits bestehende Gaststätte übernommen werden soll.

Die Erteilung der Erlaubnis kann erst erfolgen, wenn die von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen geprüft wurden. Sie dürfen den Gaststättenbetrieb erst dann öffnen, wenn Sie im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind.

Der Antragsteller einer Gaststättenerlaubnis muss persönlich zuverlässig sein.

 

Besonderheiten:

Soll die Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben werden, ist unter Vorlage der persönlichen Unterlagen des Stellvertreters eine Stellvertretungserlaubnis vom Gaststättenbetreiber selbst zu beantragen.

 

Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes gem. § 11 Abs.1 bzw. § 2 Abs. 1 GastG ist eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs.1 GewO vorzunehmen.

Kosten

Gaststättenerlaubnis (Wird im Einzelfall berechnet. Die Gebührenspanne erstreckt sich derzeit von 100,00 € – 3.500,00 €)

3.500,00 €

Gaststättenerlaubnis (Bei änderungsfreier Übernahme eines Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Im Einzelfall zwischen 25,00 € und 250,00 €)

250,00 €

Gaststättenerlaubnis (Für die Stellvertretungserlaubnis werden Gebühren von 25,00 € - 100,00 € erhoben)

100,00 €

Unterlagen

  1. Aktuelle und massstabgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume (3-fach).

  2. Lageplan (3- fach)

  3. Führungszeugnis der Belegart "O" (zur Vorlage bei einer Behörde).

  4. Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9" (Auskunft an eine Behörde).

  5. Auskunft in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes; Die Bescheinigungen sind vom Antragsteller von den zuständigen Finanzämtern aller Orte vorzulegen, in denen er in den letzten drei Jahren gewohnt bzw. ein Gewerbe betrieben hat).

  6. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, aus der ersichtlich ist, dass der Antragsteller über die für den Gewerbebetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann; Sachbearbeiterin: Frau Westendarp, Tel. 0251/707222)

  7. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Gesundheitszeugnis gem. § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG)

  8. Personalausweis oder entsprechende Ausweispapiere

  9. bei ausländischen Antragstellern : Vorlage der Aufenthaltserlaubnis /-berechtigung und Ausweisdokumente

  10. Nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister , bei Antrag einer juristischen Person beziehen sich die personenbezogenen Angaben und Unterlagen auf z. B. den/die Geschäftsführer oder den 1. Vorsitzenden eines Vereins.
    Zudem sind Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Auskunft des Amtsgerichtes auch für die juristische Person vorzulegen.

  11. Pachtvertrag

Rechtsgrundlagen

Gaststättengesetz