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Ein Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz, Bundeszentralregister, in Bonn ausgestellt. Den Antrag können Sie persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Gemeinde Altenberge stellen.
Folgende Arten von Führungszeugnissen gibt es:
Auskunft an den Betroffenen, für private Zwecke
Auskunft an die Behörde
erweitertes Führungszeugnis
Europäisches Führungszeugnis
Wenn Sie das Führungszeugnis für private Zwecke benötigen, so wird Ihnen dies durch das Bundesamt für Justiz übersandt.
Für ein Behördenführungszeugnis, sind die Anschrift der Behörde und Ihr Aktenzeichen / Verwendungszweck zur Antragstellung mitzubringen, da dieses unmittelbar an die Behörde übersandt wird.
Zum 1. Mai 2010 wurde das „erweiterte Führungszeugnis" eingeführt, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden wollen. Ein erweitertes Führungszeugnis kann nur beantragt werden, wenn eine schriftliche Aufforderung der anfordernden Stelle von Ihnen vorgelegt wird.
Ein Europäisches Führungszeugnis kann nur durch Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates beantragt werden.
Wenn Sie einen neuen Personalausweis im Scheckkartenformat mit aktivierter eID Funktion haben, können Sie Ihren Antrag auch im Online-Service des Bundesamtes für Justiz stellen.
Der Antragsteller muss in der Gemeinde Altenberge gemeldet sein
Vor Vollendung des 14. Lebensjahres, bis zum 18. Geburtstag kann auch der/die gesetzliche Vertreter/in die Ausstellung eines Führungszeugnisses beantragen
Führungszeugnis:
13,00 €
Europäisches Führungszeugnis:
17,00 €
Personalausweis oder Reisepass
Verwendungszweck
bei erweitertem Führungszeugnis schriftlicher Nachweis
schriftliche Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Antragsteller und des Bevollmächtigten
Die Ausstellung durch das Bundesamt für Justiz, Bundeszentralregister, in Bonn dauert etwa 1 bis 2 Wochen. Beachten Sie, dass die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses ungefähr drei Wochen länger dauern kann.
Bundeszentralregistergesetz BZRG