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Für die Beurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist.
Zur Beurkundung eines Sterbefalles ist die Vorlage einer ärztlichen Todesbescheinigung zwingend erforderlich
Anzeigepflichtige Personen:
Jede Person, die mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterricht ist.
Urkunde/n des/der Verstorbenen
Bei nie Verheirateten:
Bei Verheirateten:
Bei Geschiedenen:
Bei Verwitweten: Eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Heiratsurkunde und eine Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.