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Durch Rechtsverordnung der Landesregierung ist die Sperrzeit für Schank- und
Speisewirtschaften - stehendes Gewerbe - von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt worden.
Die Sperrzeit kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher
Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verkürzt oder aufgehoben werden.
gültige Gaststättenerlaubnis / Gestattung
formularmäßiger bzw. formloser Antrag