Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Altenberge bezieht sich auch auf das Abwasser aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Außenbereich.
Das Abwasser bzw. der Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist über ein zugelassenes Unternehmen der gemeindlichen Kläranlage zuzuführen.
Die Abfuhr des Klärschlammes aus Kleinkläranlagen erfolgt nach Bedarf. Die Betreiber der Kleinkläranlagen melden die Abfuhr bei der Verwaltung an.
Ausgenommen von der gemeindlichen Entsorgung sind landwirtschaftliche Betriebe, deren Abwasser auf eigenbewirtschaftete Ackerflächen (Mindestgröße: 1 ha) unter Beachtung der geltenden abfall- und bodenschutzrechlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Hier muss die Abwasserbeseitigungspflicht von der zuständigen Behörde auf den Grundstückseigentümer übertragen werden.
Die Ausbringung auf Grün- und Feldfruchtackerland ist untersagt.
Bei den vom Land NRW geförderten Kleinkläranlagen ist ein Wartungsvertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren nachzuweisen.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
§ 57 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW)
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Altenberge
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Gemeinde Altenberge