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Mit der Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Dies gilt nicht für Personenstandsurkunden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können nur vom Standesamt, wo der jeweilige Personenstandsfall beurkundet wurde, neu ausgestellt werden.
Bei einer zu beglaubigenden Unterschrift ist die Unterschrift erst vor dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin des Bürgerbüros zu leisten.
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Originaldokument
§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)