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Regelmäßige Beflaggungstage
Zudem wird beflaggt an allen Tagen der allgemeinen Wahlen in Nordrhein-Westfalen
(Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen).
Regionale Beflaggung
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und einzelnen
Dienststellen des Landes können darüber hinaus aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung im
öffentlichen Interesse geboten oder wünschenswert erscheint.
Beflaggung aus besonderen Anlässen
Die weiteren Beflaggungsanlässe und -tage werden im Einzelfall vom Innenministerium bestimmt und bekannt gegeben.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Runderlass und ggf. durch Mitteilung an Presse, Funk oder Fernsehen.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das öffentliche Flaggen des Landes Nordrhein-Westfalen.