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Die Festsetzungen betreffen insbesondere
die Art der Bodennutzung(z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet)
das Maß der baulichen Nutzung (z.B. Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, Verhältnis von Geschossfläche zur Grundstücksfläche, Zahl der Vollgeschosse, oder Gebäudehöhe)
die durch Baugrenzen oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen
die Gestaltung der baulichen Anlagen
die Verkehrsflächen
die Grünflächen
Pflanzgebote
Flächen für den Gemeinbedarf und vieles mehr.
Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.Ein subjektiver Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange, z.B von Grundstückseigentümern gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Der Bebauungsplan wird vom Rat der Gemeinde als Satzung beschlossen und ist nach ortsüblicher Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Seine Festsetzungen enthalten somit die planungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, teilweise auch bauordnungsrechtliche Regelungen, z.B über die bauliche Gestaltung. Ein Bebauungsplan kann geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen.
Nähere Informationen zur Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes finden Sie unter dem Stichwort Bauleitplanung.
Über die Inhalte und möglichen Auswirkungen eines rechtskräftigen Bebauungsplanes auf Ihr Grundstück geben die Mitarbeiter des Bauamtes jederzeit gerne Auskunft.
Baugesetzbuch (BauGB), Baunutzungsverordnung (BauNVO), Raumordnungsgesetz (RoG),
Planzeichenverordnung (PlanzV 90), Bauordnung NRW (BauO NRW)