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Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Details

Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) regelt die Rechte und Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern. Je nach Größe oder Rasse des Hundes gelten unterschiedliche Anforderungen.

Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.

Allgemeine Pflichten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter

Jeder Hund ist so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Leinenpflicht

In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer geeigneten Leine zu führen:

  • Fußgängerzonen

  • Haupteinkaufsbereiche

  • Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr

  • öffentliche Parks, Gärten und Grünanlagen

  • öffentliche Veranstaltungen und Volksfeste mit größerer Menschenansammlung

  • öffentliche Gebäude

  • Schulen und Kindertageseinrichtungen

  • Aufzüge

Darüber hinaus können aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder örtlicher Regelungen weitere Anleinpflichten bestehen.

Wichtiger Hinweis

Die Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer ersetzt nicht die Anzeigepflichten nach dem Landeshundegesetz NRW.

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Als große Hunde gelten Hunde, die ausgewachsen

  • mindestens 40 cm Widerristhöhe oder

  • mindestens 20 kg Körpergewicht

erreichen.

Vor der bzw. unmittelbar nach der Anschaffung sind erforderlich:

  • Anzeige der Hundehaltung beim Ordnungsamt

  • Nachweis der Sachkunde

  • Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen:

  • Alano

  • American Bulldog

  • Bullmastiff

  • Dogo Argentino

  • Fila Brasileiro

  • Mastiff

  • Mastino Español

  • Mastino Napoletano

  • Rottweiler

  • Tosa Inu

sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.

Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.

Voraussetzungen sind insbesondere:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres

  • persönliche Zuverlässigkeit

  • Sachkundenachweis

  • Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

  • Kennzeichnung mittels Mikrochip

Außerhalb eines befriedeten Besitztums gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht, soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Gefährliche Hunde (§§ 3–8 LHundG NRW)

Als gefährliche Hunde gelten insbesondere

  • American Staffordshire Terrier

  • Bullterrier

  • Pitbull Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

sowie Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich festgestellt wurden.

Für die Haltung ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich.

Voraussetzungen

  • Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

  • Sachkundenachweis

  • Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung

  • Kennzeichnung mit einem Mikrochip

  • sichere Unterbringung des Hundes

Für neu angeschaffte gefährliche Hunde ist grundsätzlich zusätzlich ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung nachzuweisen.

Außerhalb eines befriedeten Besitztums besteht grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht. Der Hund darf nur von geeigneten volljährigen Personen geführt werden.

Sachkundenachweis

Je nach Hundeart ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Der Nachweis kann nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere durch anerkannte Sachverständige oder von der Tierärztekammer benannte Tierärztinnen und Tierärzte erbracht werden. Das Ordnungsamt informiert Sie gerne über die anerkannten Nachweismöglichkeiten.

Den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach §§ 3,10 oder 11 Landeshundegesetz NRW können Sie bequem online über das bereitgestellte Onlineformular stellen. Alternativ ist auch eine persönliche Vorsprache im Ordnungsamt möglich. Wenden Sie sich dafür bitte an die angegebene Kontaktperson.

Weiterführende Informationen