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Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) regelt die Rechte und Pflichten von Hundehalterinnen und Hundehaltern. Je nach Größe oder Rasse des Hundes gelten unterschiedliche Anforderungen.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen.
Allgemeine Pflichten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter
Jeder Hund ist so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Leinenpflicht
In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer geeigneten Leine zu führen:
Fußgängerzonen
Haupteinkaufsbereiche
Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr
öffentliche Parks, Gärten und Grünanlagen
öffentliche Veranstaltungen und Volksfeste mit größerer Menschenansammlung
öffentliche Gebäude
Schulen und Kindertageseinrichtungen
Aufzüge
Darüber hinaus können aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder örtlicher Regelungen weitere Anleinpflichten bestehen.
Wichtiger Hinweis
Die Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer ersetzt nicht die Anzeigepflichten nach dem Landeshundegesetz NRW.
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
Als große Hunde gelten Hunde, die ausgewachsen
mindestens 40 cm Widerristhöhe oder
mindestens 20 kg Körpergewicht
erreichen.
Vor der bzw. unmittelbar nach der Anschaffung sind erforderlich:
Anzeige der Hundehaltung beim Ordnungsamt
Nachweis der Sachkunde
Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen grundsätzlich an einer geeigneten Leine zu führen.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastino Español
Mastino Napoletano
Rottweiler
Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden.
Für die Haltung dieser Hunde ist eine Erlaubnis des Ordnungsamtes erforderlich.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Vollendung des 18. Lebensjahres
persönliche Zuverlässigkeit
Sachkundenachweis
Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Kennzeichnung mittels Mikrochip
Außerhalb eines befriedeten Besitztums gilt grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht, soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Gefährliche Hunde (§§ 3–8 LHundG NRW)
Als gefährliche Hunde gelten insbesondere
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
sowie Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens als gefährlich festgestellt wurden.
Für die Haltung ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich.
Voraussetzungen
Vollendung des 18. Lebensjahres
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
Sachkundenachweis
Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung
Kennzeichnung mit einem Mikrochip
sichere Unterbringung des Hundes
Für neu angeschaffte gefährliche Hunde ist grundsätzlich zusätzlich ein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung nachzuweisen.
Außerhalb eines befriedeten Besitztums besteht grundsätzlich Leinen- und Maulkorbpflicht. Der Hund darf nur von geeigneten volljährigen Personen geführt werden.
Sachkundenachweis
Je nach Hundeart ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
Der Nachweis kann nach den gesetzlichen Vorgaben insbesondere durch anerkannte Sachverständige oder von der Tierärztekammer benannte Tierärztinnen und Tierärzte erbracht werden. Das Ordnungsamt informiert Sie gerne über die anerkannten Nachweismöglichkeiten.
Den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach §§ 3,10 oder 11 Landeshundegesetz NRW können Sie bequem online über das bereitgestellte Onlineformular stellen. Alternativ ist auch eine persönliche Vorsprache im Ordnungsamt möglich. Wenden Sie sich dafür bitte an die angegebene Kontaktperson.