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Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, müssen Sie sich am alten Wohnsitz nicht abmelden. Die Anmeldung in der „neuen“ Stadt/Gemeinde reicht aus; von dort wird die Abmeldung in der „alten“ Stadt/Gemeinde veranlasst.
Wird jedoch eine Nebenwohnung aufgegeben, ohne dass eine neue Nebenwohnung bezogen wird, ist diese abzumelden. Die Abmeldung dieser Nebenwohnung kann am „bisherigen“ Nebenwohnsitz oder am Hauptwohnsitz erfolgen.
Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes ist gebührenfrei.
Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).
Der Auszug aus der Nebenwohnung muss bereits erfolgt sein.
Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung diese Personen ausziehen.
bei persönlicher Vorsprache:
Ausweisdokument der abzumeldenden Person
Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Ausweisdokument der bevollmächtigten Person
bei schriftlicher Abmeldung:
ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular
Kopie des Ausweisdokumentes der abzumeldenden Person
Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Kopie des Ausweisdokumentes der bevollmächtigten Person
Die Abmeldung kann
persönlich in der Bürgerberatung mit Termin oder
schriftlich erfolgen
Erfolgt die Abmeldung Ihres Nebenwohnsitzes schriftlich, wird Ihnen die Abmeldebestätigung an die Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes zugesandt. Bei persönlicher Vorsprache wird Ihnen die Abmeldebestätigung vor Ort ausgehändigt.