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Wohnsitz abmelden - Nebenwohnung

Details

Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, müssen Sie sich am alten Wohnsitz nicht abmelden. Die Anmeldung in der „neuen“ Stadt/Gemeinde reicht aus; von dort wird die Abmeldung in der „alten“ Stadt/Gemeinde veranlasst.

Wird jedoch eine Nebenwohnung aufgegeben, ohne dass eine neue Nebenwohnung bezogen wird, ist diese abzumelden. Die Abmeldung dieser Nebenwohnung kann am „bisherigen“ Nebenwohnsitz oder am Hauptwohnsitz erfolgen.

Kosten

Die Abmeldung des Nebenwohnsitzes ist gebührenfrei.

Fristen

Die Abmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Wohnung erfolgen (§ 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz).

Voraussetzungen

  • Der Auszug aus der Nebenwohnung muss bereits erfolgt sein.

  • Die Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, aus deren Wohnung diese Personen ausziehen.

Unterlagen

bei persönlicher Vorsprache:

  • Ausweisdokument der abzumeldenden Person

  • Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Ausweisdokument der bevollmächtigten Person

bei schriftlicher Abmeldung:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Abmeldeformular

  • Kopie des Ausweisdokumentes der abzumeldenden Person

  • Gegebenenfalls Nachweis der Bevollmächtigung inkl. Kopie des Ausweisdokumentes der bevollmächtigten Person

Verfahrensablauf

Die Abmeldung kann

  • persönlich in der Bürgerberatung mit Termin oder

  • schriftlich erfolgen

Erfolgt die Abmeldung Ihres Nebenwohnsitzes schriftlich, wird Ihnen die Abmeldebestätigung an die Anschrift Ihres Hauptwohnsitzes zugesandt. Bei persönlicher Vorsprache wird Ihnen die Abmeldebestätigung vor Ort ausgehändigt.