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Antrag Übermittlungssperre

Details

Jede Person hat gemäß § 50 Absatz 5 und § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung seiner Daten aus dem Melderegister an bestimmte Empfänger zu widersprechen.

Übermittlungssperren nach Bundesmeldegesetz können beantragt werden für die Empfänger

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschäften über Alters- und Ehejubiläen

  • Adressbuchverlage

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige

  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.

Das Mindestalter für die Beantragung von Übermittlungssperren beträgt 16 Jahre.

Wenn Sie Widerspruch gegen Datenübermittlungen einlegen möchten, können Sie hier mit dem Bürgeramt einen Termin vereinbaren oder diesen Onlinedienst nutzen. Hierfür ist eine Identifizierung mittels BundID (eID-Login) erforderlich.

Kosten

kostenlos