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Nach § 24 GO hat jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform unter Angabe des eigenen Namen mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden.
Nicht mehr antragsberechtigt sind alle juristischen Personen des Privatrechts (z. B. rechtsfähige Vereine, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften).