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Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bewirken, dass die Angabe zum Geschlecht in einem deutschen Personenstandsregistereintrag geändert oder gestrichen wird.
Dabei können auch neue Vornamen bestimmt werden; entspricht der jetzige Vorname nicht mehr dem neuen Geschlechtseintrag, sind neue Vornamen zu wählen.
Entsprechendes gilt unter bestimmten Voraussetzungen, wenn es keinen deutschen Registereintrag gibt.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das das Geburts- oder Eheregister der erklärenden Person führt; die Erklärung kann auch beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden, das diese dann an das registerführende Amt weiterleitet.
Gibt es keinen deutschen Registereintrag, ist das Standesamt des Wohnortes zuständig.
Die Gebühr beträgt 30 €.
Die Erklärung muss 3 Monate vor Abgabe beim Standesamt angemeldet werden. Das Standesamt teilt dann einen Termin zur Abgabe der Erklärung mit. Nach Anmeldung muss die Erklärung innerhalb von 6 Monaten abgegeben werden.
Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Außer bei Minderjährigen kann eine erneute Erklärung frühestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen.
Für diese Erklärung sind folgende Dokumente erforderlich:
Personalausweis oder Reisepass
aktueller Auszug aus dem Geburtenregister
ggf. Geburtsurkunden Ihrer Kinder
ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres müssen die sorgeberechtigten Eltern der Erklärung des Kindes zustimmen; das Sorgerecht ist nachzuweisen durch Vorlage einer Eheurkunde, der Sorgerechtsvereinbarung oder einer Negativbescheinigung des Jugendamtes
für Minderjährige unter 14 geben die sorgeberechtigten Eltern die Erklärung ab, das Kind ist zu beteiligen. Der Nachweis des Sorgerechts erfolgt durch Vorlage einer Eheurkunde, der Sorgerechtsvereinbarung oder einer Negativbescheinigung des Jugendamtes
bei geschäftsunfähigen volljährigen Personen muss der*die Betreuer*in die Erklärung abgeben; es bedarf aber zusätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.