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Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.
Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Dazu zählt, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt auch für Fälle, in denen ein Hund in Pflege oder Verwahrung genommen oder auf Probe sowie zum Anlernen gehalten wird. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten.
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Folgemonats, nachdem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer in seinem Haushalt gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Folgemonats, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist.
Die Fälligkeitstermine für die Zahlung der Hundesteuer sind vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
Auf Antrag und bei Erteilung einer Einzugsermächtigung kann die Steuer monatlich zum 1. eines Monats mit einem Zwölftel des Jahresbetrags festgesetzt werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die festgesetzte Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.
Nutzen Sie für die An- bzw. Abmeldung eines Hundes den Onlinedienst Hundesteuer-An/Abmeldung. Hier ist ein ausfüllbares Formular hinterlegt, das direkt an das Steueramt der Gemeinde Altenberge abgeschickt werden kann. Bitte Fragen wenden Sie sich bitte an die angegebene Kontaktperson.
für einen Hund: 45,00 €
für zwei Hunde, je Hund: 57,00 €
für drei Hunde oder mehr, je Hund: 69,00 €