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Wildschadenschätzer

Details

Nach § 60 Landesjagdgesetz werden zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden sowie von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen Wildschadensschätzer bestellt.

Wildschadensschätzer haben die Rechte und Pflichten eines Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Für das Altenberger Gemeindegebiet sind Rainer Schulze Isfort (Waltrup 2, Tel. 02505 1444) und Josef Mormann (Westenfeld 165, Tel. 0170 85 15524) für die Dauer von 5 Jahren gewählt worden.

Rechtsgrundlagen

§ 60 Landesjagdgesetz