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Ruhender Verkehr

Details

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs beinhaltet insbesondere die Überwachung der Halteverbote, der Geh- und Radwege und der öffentlichen Parkplätze. Es werden mündliche oder schriftliche Verwarnungen („Knöllchen“) erteilt.

 

Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im bundeseinheitlich geltenden Verwarnungs- und Bußgeldkatalog festgelegt und steht nicht im Ermessen der Gemeinde Altenberge.

Ihre Höhe ist abhängig von der Art und der Dauer des Verstoßes sowie von der Frage, ob mit dem Verstoß eine Verkehrsbehinderung verbunden war. Eine Verwarnung wird erst wirksam, wenn der*die Betroffene sie akzeptiert, also bezahlt, und zwar innerhalb einer Frist von einer Woche. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die Verwarnung als nicht angenommen und es kommt zu einem Bußgeldverfahren, welches zusätzliche Gebühren nach sich zieht.

 

Es ist wichtig, dass die verwarnte Person bei der Überweisung das Aktenzeichen angibt, da die Zahlung sonst nicht zugeordnet werden kann und trotz Zahlung ein Bußgeldbescheid erstellt wird.


Halteverbots- und Parkvorschriften dienen der Verkehrssicherheit. Der Verkehrsüberwachungsdienst wird sehr oft auf Grund von konkreten Beschwerden tätig.

 

Die Überwachungskräfte handeln dabei im öffentlichen Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Insbesondere schützen sie andere Parkplatzsucher, Anwohner und nicht zuletzt erfolgt ihr Einsatz im Interesse der örtlichen Gewerbetreibenden, Dienstleistungsbetriebe und Rettungskräfte.

 

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind

Sollten Sie die Verwarnung nicht akzeptieren, können Sie den Ihnen zugesandten Anhörungsbogen nutzen, um Ihre Einwände zu äußern. Geben Sie hier bitte Ihre persönlichen Daten an, die Angaben zur Person des Betroffenen und eine Begründung, weshalb der Verkehrsverstoß nicht zugegeben wird. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zum Tathergang zu machen.

 

Nach Erhalt Ihrer Äußerung wird die Bußgeldstelle entscheiden, ob Ihre Einlassungen zur Einstellung des Verfahrens führen. Soweit eine Einstellung nicht in Betracht kommt, erhalten Sie ohne weitere Anhörung zur Sache einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid ist mit weiteren Kosten verbunden.

 

Ist Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt worden, kann die (verspätete) Zahlung des Verwarnungsgeldes nicht mehr akzeptiert werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben. Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen, wird geprüft, ob das Verfahren eingestellt oder zur weiteren Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet wird.

Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden, kann der Bescheid nicht mehr geändert oder eingestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Ordnungswidrigkeitengesetz, Verwaltungsvollstreckungsgesetz