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Wie sieht es mit der generellen Anleinpflicht aus?
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
In folgenden Bereichen sind ALLE Hunde grundsätzlich an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:
Fußgängerzonen
Haupteinkaufsbereiche
in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsver
in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen
bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung
in Aufzügen
in öffentlichen Gebäuden
in Schulen und Kindergärten
Wie weise ich meine Sachkunde nach?
Der Sachkundenachweis ist durch eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
Folgende Personen gelten als sachkundig:
Sie sind bereits seit 3 oder mehr Jahren in Besitz eines Hundes, der den Anforderungen des Landesgesetzes entspricht, und dieser ist nie auffällig geworden (diese Angaben sind schriftlich zu erklären).
Sie besitzen einen gültigen Jagdschein.
Sie sind gewerblicher Züchter von Hunden und können die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorlegen.
Sie absolvieren einen Sachkundetest in Form eines Gespräches bei einem/einer von der Tierärztekammer anerkannten Tierarzt/in. Infos hierüber gibt es beim Ordnungsamt.
Detaillierte Anforderungen zur Sachkunde finden Sie bei den entsprechenden Kategorien:
Wo bekomme ich den Mikrochip?Wie ermittle ich die Größe meines Hundes? Wie hoch muss die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sein?
Weitere Informationen zum Thema Landeshundeverordnung erhalten hier.