Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Matomo, OpenStreetMap), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann diese Webseite in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Der Webseitenbetreiber hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Landeshundegesetz/Fragen und Antworten

Details

  • Wie sieht es mit der generellen Anleinpflicht aus?

 

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

 

In folgenden Bereichen sind ALLE Hunde grundsätzlich an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen:

 

 

  • Fußgängerzonen

  • Haupteinkaufsbereiche

  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsver

  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen

  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung

  • in Aufzügen

  • in öffentlichen Gebäuden

  • in Schulen und Kindergärten

 

Wie weise ich meine Sachkunde nach?

 

Der Sachkundenachweis ist durch eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

 

Folgende Personen gelten als sachkundig:
 

  • Sie sind bereits seit 3 oder mehr Jahren in Besitz eines Hundes, der den Anforderungen des Landesgesetzes entspricht, und dieser ist nie auffällig geworden (diese Angaben sind schriftlich zu erklären).

  • Sie besitzen einen gültigen Jagdschein.

  • Sie sind gewerblicher Züchter von Hunden und können die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz vorlegen.

  • Sie absolvieren einen Sachkundetest in Form eines Gespräches bei einem/einer von der Tierärztekammer anerkannten Tierarzt/in. Infos hierüber gibt es beim Ordnungsamt.


Detaillierte Anforderungen zur Sachkunde finden Sie bei den entsprechenden Kategorien:
 

 

Wo bekomme ich den Mikrochip?Wie ermittle ich die Größe meines Hundes? Wie hoch muss die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung sein?

 

Weitere Informationen zum Thema Landeshundeverordnung erhalten hier.