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Das neue Landeshundegesetz
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Diese Verordnung beinhaltet eine Reihe verschiedener Regelungen, die alle Hundehalter betreffen.
Diese Information soll Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über die Rechte und Pflichten der Hundehalte zu verschaffen
Die Anmeldung beim hiesigen Steueramt ersetzt die Anzeigepflicht im Sinne der Landeshundeverordnung nicht!
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in dieser Information wegen der Übersichtlichkeit nicht alle Einzelheiten der Neuregelungen aufgenommen werden konnten.
Wichtig!
In den folgenden Bereichen sind ALLE Hunde angeleint zu führen:
Fußgängerzonen
Haupteinkaufsbereichen
in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr
in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen
bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung
in Aufzügen
in öffentlichen Gebäuden
in Schulen und Kindergärten
Welche Hunde werden durch die Neuregelung erfasst?
Große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Wenn Sie einen solchen Hund halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter große Hunde.
Hunde bestimmter Rassen, die einer der nachfolgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander angehören:
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napolitano
Rottweiler
Tosa Inu
Wenn Sie einen Hund dieser Rasse oder eine Kreuzung mit einer dieser Rasse halten oder zukünftig halten wollen, gelten für die die Bestimmungen unter gefährliche Hunde mit Ausnahme des Nachweises des privaten oder öffentlichen Interesses.
Gefährliche Hunde, die einer der nachfolgenden Rassen angehören:
American Staffordshire Terrier
Bullterrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Hunde die als gefährlich gelten,
weil sie entgegen dem Verbot, mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
weil mit ihnen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
sofern sie einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung geschah,
weil sie einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,
weil sie einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
weil sie gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Wenn Sie einen solchen Hund halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter gefährliche Hunde.