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Landeshundegesetz

Details

Das neue Landeshundegesetz
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Diese Verordnung beinhaltet eine Reihe verschiedener Regelungen, die alle Hundehalter betreffen.

 

Diese Information soll Ihnen helfen, sich einen ersten Überblick über die Rechte und Pflichten der Hundehalte zu verschaffen

 

Die Anmeldung beim hiesigen Steueramt ersetzt die Anzeigepflicht im Sinne der Landeshundeverordnung nicht!

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in dieser Information wegen der Übersichtlichkeit nicht alle Einzelheiten der Neuregelungen aufgenommen werden konnten.

 

Wichtig!
In den folgenden Bereichen sind ALLE Hunde angeleint zu führen:
 

  • Fußgängerzonen

  • Haupteinkaufsbereichen

  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr

  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen

  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung

  • in Aufzügen

  • in öffentlichen Gebäuden

  • in Schulen und Kindergärten


Welche Hunde werden durch die Neuregelung erfasst?

 

Große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Wenn Sie einen solchen Hund halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter große Hunde.

 

Hunde bestimmter Rassen, die einer der nachfolgenden Rassen und deren Kreuzungen untereinander angehören:
 

  • Alano

  • American Bulldog

  • Bullmastiff

  • Dogo Argentino

  • Fila Brasileiro

  • Mastiff

  • Mastino Espanol

  • Mastino Napolitano

  • Rottweiler

  • Tosa Inu


Wenn Sie einen Hund dieser Rasse oder eine Kreuzung mit einer dieser Rasse halten oder zukünftig halten wollen, gelten für die die Bestimmungen unter gefährliche Hunde mit Ausnahme des Nachweises des privaten oder öffentlichen Interesses.

 

Gefährliche Hunde, die einer der nachfolgenden Rassen angehören:
 

  • American Staffordshire Terrier

  • Bullterrier

  • Pitbull Terrier

  • Staffordshire Bullterrier

  • Hunde die als gefährlich gelten,

  • weil sie entgegen dem Verbot, mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

  • weil mit ihnen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

  • sofern sie einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung einer strafbaren Handlung geschah,

  • weil sie einen Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben,

  • weil sie einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

  • weil sie gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.


Wenn Sie einen solchen Hund halten oder sich einen solchen Hund anschaffen wollen, gelten für Sie die Regelungen unter gefährliche Hunde.


Fragen und Antworten zum Thema Landeshundegesetz