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Sie halten einen gefährlichen Hund oder einen Hund der Gruppen 1 oder 2?
Dann beachten Sie bitte folgendes:
Sie brauchen für das Halten Ihres Hundes eine ordnungsbehördliche Erlaubnis vom Ordnungsamt. Hierzu ist ein Sachkundenachweis sowie der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich. Antragsformulare erhalten Sie beim Ordnungsamt.
Ihr Hund ist so zu halten, dass eine Gefährdung von Menschen, Tieren oder Sachen ausgeschlossen ist.
Innerhalb befriedeten Besitztums ist Ihr Hund so zu halten, dass er das Besitztum nicht gegen Ihren Willen verlassen kann.
Außerhalb befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern auch in den Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen ist Ihr Hund an der Leine zu führen. Gleichzeitig müssen Sie Ihrem Hund einen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anlegen.
Ihr Hund darf nur von Personen, die mindestens 18 Jahre alt und körperlich in der Lage sind, den Hund jederzeit sicher an der Leine zu halten, ausgeführt werden.
Auch hier gelten die Pflichten, den Hund mit einem Chip auszustatten und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, Ausbilden oder das Abrichten nachgewiesen wird. Dies gilt nicht im Hinblick auf Hunde die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landeshundeverordnung von einer bestimmten Person gehalten worden sind.
Weitere Informationen zum Thema Landeshundeverordnung finden sie hier.