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Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu versehen,
wird durch § 126 Absatz 3 Baugesetzbuch begründet.
Bei neu errichteten Gebäuden wird die Hausnummer im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens zugeteilt.
Damit das Gebäude insbesondere durch Rettungsdienste etc. leicht zu finden ist, muss die Hausnummer von
der Straße aus gut sichtbar am Gebäude angebracht werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Änderung der Hausnummer durch die Gemeinde erforderlich werden.