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Handwerksbetriebe der Anlage A der Handwerksordnung und die in Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerke können für ihre Service- und Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Die Münsterlandgenehmgiung für Handwerker berechtigt zum Parken in den Kreisgebieten Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf sowie im Stadtgebiet Münster.
Während des Arbeitseinsatzes ist das Parken erlaubt
im eingeschränkten Haltverbot/Zonenhaltverbot (VZ 286/290 StVO)
an Parkuhren, im Bereich von Parkscheinautomaten und in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Gebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (aber nicht innerhalb von Parkhäusern)
auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/314 StVO) jeweils mit Zusatzschild
in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO)
Die Bescheinigung ist im Original mitzuführen, gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Ausnahmegenehmigung wird bis zum Ende der Gültigkeit widerruflich erteilt und gilt immer für ein Fahrzeug der Firma. Dieses Fahrzeug muss durch Firmenaufschrift eindeutig erkennbar sein. Sie gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und berechtigt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte.
Der Ausweis kann innerhalb des betrieblichen Fuhrparks flexibel eingesetzt werden, da er nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug, sondern auf die Firma ausgestellt ist.
Der Handwerker-Parkausweis kann im Bürgeramt der Gemeinde Altenberge beantragt werden. Die Unterlagen werden zum Kreis Steinfurt weitergeleitet. Dort erfolgt die Ausstellung der Münsterlandgenehmigung.
Gebühren
Die Gebühr von 130 Euro pro Ausfertigung wird mit der Zusendung des Ausweises bzw. der Ausweise durch einen Bescheid erhoben und kann dann überwiesen werden.
Handwerker-Parkausweis:
130,00 €
§ 46 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Erlass des Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen