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Wohnungsstatusänderung

Details

Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt. Danach werden Wohnungen unterschieden in
 

  1. Alleinige Wohnung,

  2. Hauptwohnung,

  3. Nebenwohnung und

  4. Wohnung im Ausland.

 

Welchen Wohnungsstatus die ins Melderegister einzutragende Wohnung hat, bestimmt die Meldebehörde nach § 16 Meldegesetzes NW. Sind Betroffene mit der Statusbestimmung nicht einverstanden, weil ihrer Meinung nach die gesetzlichen Regelungen falsch angewendet worden sind, besteht ein Berichtigungsanspruch nach § 8 Nr. 2 Meldegesetzes NW. Eine Wahlmöglichkeit für die Betroffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.

 

Der Status einer Wohnung kann sich während der Benutzungsdauer ändern (siehe unten: Statuswechsel).

 

Alleinige Wohnung:
Haben Einwohner/innen nur eine Wohnung in Deutschland (96% aller Fälle), so handelt es sich nach dem Sprachgebrauch des Melderechts um eine alleinige Wohnung und nicht etwa um eine Hauptwohnung. Allerdings ist die alleinige Wohnung in ihrer rechtlichen Bedeutung mit der der Hauptwohnung identisch.

 

Hauptwohnung:
Haben Einwohner/innen in mehreren deutschen Gemeinden Wohnungen, so ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen.

 

§16 Meldegesetz NW differenziert die Bestimmung der Hauptwohnung für die nachstehenden Personengruppen:
a) Alleinstehende Einwohner/innen (Ledige, Geschiedene, Verwitwete oder Verheiratete, die dauernd getrennt lebend oder ein Ehegatte im Ausland wohnt),
b) Verheiratete Einwohner/innen (soweit sie nicht dauernd getrennt leben und beide im Inland leben),
c) Minderjährige (unter 18 Jahren),
d) Behinderte in Behinderteneinrichtungen.

 

zu a) Alleinstehende Einwohner/innen
Die Hauptwohnung von alleinstehenden Einwohner/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung.

 

zu b) Verheiratete Einwohner/innen
Die Hauptwohnung von verheirateten Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (Familienwohnung). Besteht keine Familienwohnung (sind also die Ehegatten bzw. Kinder für keine Wohnung gemeinsam gemeldet), ist die Hauptwohnung die jeweils zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der betroffenen Ehegatten.

 

zu c) Minderjährige
Die Hauptwohnung von minderjährigen Einwohnern/innen ist die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten.

 

zu d) Behinderte in Behinderteneinrichtungen
Die Hauptwohnung von volljährigen Behinderten, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht sind, bleibt auf Antrag der Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung der bisherigen Personensorgeberechtigten.

 

Vorwiegende Benutzung:
Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner bzw. die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für die kommenden 12 Monate für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen (Prognose). Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind (Plausibilitätsprüfung). Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.

 

Zweifelsfälle:
Nur wenn sich objektiv die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen läßt oder wenn der Vergleich der Benutzungszeiten nur geringfügige Unterschiede (etwa bis zu einem Monat) ergibt, ist in der Regel für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend, in welcher Gemeinde nach der Erklärung der Einwohner/innen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

 

Nebenwohnung:
Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Über das Nähere zur Zweitwohnungssteuer informiert Sie das Steueramt.

 

Wohnung im Ausland:
Wohnungen von Einwohnern/innen im Ausland sind nach dem Meldegesetz NW nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister ggf. nur als Zuzugs-oder Wegzugsanschriften.

 

Statuswechsel:

 

Der einmal festgelegte Status einer Wohnung (als Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann sich ändern durch die
 

  • Änderung des Personenstandes (z.B. Eheschließung, dauerndes Getrenntleben, Scheidung, Tod oder Wegzug des Ehegatten ins Ausland),

  • Überschreitung der Altersgrenze (bei Minderjährigen bei Erreichung der Volljährigkeit, bei Behinderten in Behinderteneinrichtungen das 27. Lebensjahr) oder

  • auf Dauer angelegte Änderung der Benutzungsgewohnheiten (z B. zeitlich überwiegend wird künftig die Nebenwohnung benutzt).


Die Einwohner/innen haben der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Daneben berichtigen die Meldebehörden den Wohnungsstatus von Amts wegen, wenn ihnen die geänderten Umstände bekannt werden.