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12. Mai 2026

Schadensersatzansprüche möglich bei beeinträchtigter Verkehrssicherheit durch Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen.
Pflanzen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.
Jahreszeitbedingt erhält die Verwaltung zunehmend Hinweise, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste, durch breite und hohe Hecken entstehen.
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte werden daher gebeten, ihre Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den öffentlichen Verkehrs- und Gehwegraum hineinragen oder die Sicht behindern, im Interesse der Verkehrssicherheit zur Gefahrenabwehr und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zurückzuschneiden.
Dabei wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz lebender Tiere im Zeitraum 01.03.-30.09. nur Pflegeschnitte durchgeführt werden dürfen. Das bedeutet, dass keine radikalen Rückschnitte erfolgen sollten und auch nicht das Entfernen ganzer Äste, um die Tierwelt nicht zu gefährden.
An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sind Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedrig zu halten, dass eine ausreichende Übersicht gewährleistet ist. Grundsätzlich dürfen Anpflanzungen das sogenannte „Sichtdreieck“ nicht beeinträchtigen.
Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlaternen an der Grundstücksgrenze oder Verkehrsschilder zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie, dass durch das Zuwachsen von Straßenlaternen oder Verkehrsschildern (hierunter fallen auch Straßenbezeichnungen) die Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist und die Orientierung von ortsfremden Personen, wie z.B. dem Rettungsdienst, erschwert wird.