Voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbrennung
Angaben zur Entfernung der Abbrennstelle und Höhe der Aufschichtung in Metern
Verantwortliche, volljährige Person an der Abbrennstelle zum Zeitpunkt der Verbrennung
Merkblatt zur Verbrennung von Osterfeuern im Gebiet der Gemeinde Altenberge
1. Osterfeuer sind im Außenbereich, d.h. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb von
Waldflächen, nur am Karsamstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Ostersonntag in der Zeit von 08:00 Uhr
bis 22:00 Uhr gestattet.
2. Es dürfen nur unbebautes Holz, Baum – und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte
Paletten, Schalbretter usw.) und sonstige Abfällen (Altreifen usw.) ist verboten. Andere Stoffe,
insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur
Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
3. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m
nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von
Schlagabraum oder ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.
4. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
5. Das Osterfeuer ist ständig von zwei Personen, eine davon über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen.
Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen
während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein.
6. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken
Wind unverzüglich zu löschen. Zur Verhinderung einer möglichen Ausbreitung des Feuers sind ausreichende Löschmittel bereit zu halten.
7. Als Mindestabstand sind einzuhalten
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
c) 100 m von Waldflächen.
d) 50 m von öffentlichen Wegen.
e) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
8. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
9. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im Landesimmissionsschutzgesetz NRW oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
10. Die geplante Verbrennung ist spätestens bis Mittwoch vor Gründonnerstag schriftlich unter Verwendung des amtlichen Anzeigeformulars anzuzeigen.
Weitere Informationen:
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift der verantwortlichen volljährigen Person, durch die das Abrennen des Osterfeuers
beaufsichtig wird,
b) genaue Beschreibung des Ortes, wo das Osterfeuer stattfinden soll,
c) Entfernung des Osterfeuers zu baulichen Anlagen und öffentlichen Verkehrsanlagen,
d) Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
e) getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf usw.)
Örtliche Ordnungsbehörde
Gemeinde Altenberge
Der Bürgermeister
-Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Kirchstraße 25
48341 Altenberge
Ich habe das Merkblatt zur Verbrennung von Osterfeuern zur Kenntnis genommen und werde die darin enthaltenen Angaben befolgen. Mir ist bekannt, dass Zuwiderhandlungen ordnungsbehördlich verfolgt und geahndet werden können.