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Nahaufnahme von einem Holzfeuer

Anzeige über das Abbrennen von Hecken-Strauch und Baumschnitt oder schlagabraumähnlichen Abfällen 

Anmeldende/r, Verantwortliche/r:

Zeitpunkt, Ort der Verbrennung:

Zu beachtende Auflagen:

1. Das Verbrennen ist in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31.03.2025 an Werktagen
in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr zulässig (Ausnahme Ostersonntag bis 22:00
Uhr).

2. Das Abbrennen am Ostersonntag ist der Gemeindeverwaltung spätestens bis
Mittwoch (16.04.2025) vor Gründonnerstag schriftlich unter Verwendung des
amtlichen Anzeigeformulars anzuzeigen.

3. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche
Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung,
nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der
Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

4. Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und
außerhalb von Waldflächen liegen.

5. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden
(auf oder an dem Grundstück).

6. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen
eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

7. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und
sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind.
c) 100 m von Waldflächen.
d) 50 m von öffentlichen Wegeflächen.
e) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern.
f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

8. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von
Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

9. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle
dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

10. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei
aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

11. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu
beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und
Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar
sein.

12. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde
abzudecken.

13. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden,
da zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf
suchen.

14. Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z.B. im
Landesimmissionsschutzgesetz NRW oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu
beachten.

15. Die geplante Verbrennung ist mindestens zwei Werktage vor dem vorgesehenen
Verbrennungstermin dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung unter Angabe der
Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie
Angabe zur telefonischen Erreichbarkeit schriftlich unter Verwendung des amtlichen
Anzeigenformulars anzuzeigen.